Nichtzulassungsbeschwerde | Strafverteidiger

  • Betül Gencer

    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Steuerrecht
    Strafverteidigerin

  • Dr. Torsten Neumann

    Rechtsanwalt und Notar
    Fachanwalt für Steuerrecht
    Strafverteidiger

  • Sören Maiwald

    Rechtsanwalt
    Dipl.-Finanzwirt (StAk)

Der Urteilsspruch des Finanzgerichts muss nicht hingenommen werden. Hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, so kann auf Beschwerde – Nichtzulassungsbeschwerde – das Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen.

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Sofern der Bundesfinanzhof die Revision zulässt, kann das Urteil auf Rechtsfehler überprüft werden. Ist die Revision begründet, kann der Bundesfinanzhof in der Sache selbst entscheiden oder er hebt das angefochtene Urteil auf und verweist zurück an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Ihre Spezialisten im Steuerstrafrecht:

Betül Gencer

Rechtsanwältin
Strafverteidigerin

Dr. Torsten Neumann

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Steuerrecht
Strafverteidiger

Sören Maiwald

Rechtsanwalt
Dipl.-Finanzwirt (StAk)

Wir übernehmen Ihre Verteidigung im Steuerstrafverfahren und vertreten Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen gegenüber den Steuerbehörden.

Über die rechtliche Dimension Ihres Falles hinaus berücksichtigen wir ganz besonders auch die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Sinne einer für Sie auch wirtschaftlich optimalen Lösung.

  • Spezialisierung auf Steuerrecht & Steuerstrafrecht

    Unser Spezialgebiet ist das Steuerrecht und ganz besonders das Steuerstrafrecht. Hier verfügen wir nicht nur über besonderes Know-how, sondern kennen die Praxis aus Dutzenden von Fällen.

  • Beratung vor Ort oder via Telefon/Internet

    Sie haben die Wahl: Gerne besprechen wir mit Ihnen in den Kanzleiräumen, bei Ihnen im Betrieb oder an einem anderen Ort. Viele unserer Mandanten schätzen aber auch die Möglichkeit, alles weitestgehend per Telefon oder Online abzuwickeln.

  • Absolute Vertraulichkeit

    Als Anwälte unterliegen wir besonders strengen Regeln zur Vertraulichkeit. Alles, was wir besprechen, und unsere gesamte Kommunikation unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Auch sämtliche Mitarbeiter der Kanzlei sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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