Nichtzulassungsbeschwerde | Strafverteidiger

Dr. Torsten Neumann

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Steuerrecht
Strafverteidiger

Betül Gencer

Rechtsanwältin
Strafverteidigerin

Sören Maiwald

Rechtsanwalt
Dipl.-Finanzwirt (StAk)

Der Urteilsspruch des Finanzgerichts muss nicht hingenommen werden. Hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, so kann auf Beschwerde – Nichtzulassungsbeschwerde – das Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen.

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Sofern der Bundesfinanzhof die Revision zulässt, kann das Urteil auf Rechtsfehler überprüft werden. Ist die Revision begründet, kann der Bundesfinanzhof in der Sache selbst entscheiden oder er hebt das angefochtene Urteil auf und verweist zurück an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.