Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Dr. Torsten Neumann

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Steuerrecht
Strafverteidiger

Betül Gencer

Rechtsanwältin
Strafverteidigerin

Sören Maiwald

Rechtsanwalt
Dipl.-Finanzwirt (StAk)

Mit der Selbstanzeige können Sie eine begangene Steuerhinterziehung nachträglich quasi korrigieren. Obwohl die Straftat bereits vollendet ist, können Sie der Bestrafung entgehen – wenn die Selbstanzeige erfolgreich ist.

Oft geht es um mehr als Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige im Steuerrecht gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) stellt eine Ausnahme dar. Ähnliche Regelungen gibt es noch für Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, Subventionsbetrug und Geldwäsche. Für andere möglicherweise mit verwirklichte Delikte (z. B. Urkundenfälschung, Untreue oder Ordnungswidrigkeiten) tritt keine strafbefreiende Wirkung ein. Auch sind andere als strafrechtliche Folgen nicht betroffen, z. B. Entzug der Konzession bzw. der Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.

Tipp: Berücksichtigen bei der Selbstanzeige nicht nur die strafbefreiende Wirkung im Hinblick auf die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), sondern immer alle möglichen Folgen.

Vollständig und rechtzeitig

Die Regeln zur Selbstanzeige sind in den letzten Jahren massiv verschärft worden. Insbesondere das Gebot der Vollständigkeit und die Frage, ob und inwieweit eine Tatentdeckung bereits gegeben ist, führt immer wieder dazu, dass Selbstanzeigen nicht die gewünschte strafbefreiende Wirkung entfalten können. Hier gilt es, genau zu analysieren, welche Veranlagungszeiträume und Steuerarten im Rahmen einer Selbstanzeige bzw. Nacherklärung zu berücksichtigen sind.

Tipp: Seien Sie besonders vorsichtig bei Ratschlägen von Bekannten oder Empfehlungen aus dem Internet, die die jüngsten Novellen der Abgabenordnung (AO) der Jahre 2011 und 2015 nicht berücksichtigen.