Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

  • Betül Gencer

    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Steuerrecht
    Strafverteidigerin

  • Dr. Torsten Neumann

    Rechtsanwalt und Notar
    Fachanwalt für Steuerrecht
    Strafverteidiger

  • Sören Maiwald

    Rechtsanwalt
    Dipl.-Finanzwirt (StAk)

Mit der Selbstanzeige können Sie eine begangene Steuerhinterziehung nachträglich quasi korrigieren. Obwohl die Straftat bereits vollendet ist, können Sie der Bestrafung entgehen – wenn die Selbstanzeige erfolgreich ist.

Oft geht es um mehr als Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige im Steuerrecht gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) stellt eine Ausnahme dar. Ähnliche Regelungen gibt es noch für Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, Subventionsbetrug und Geldwäsche. Für andere möglicherweise mit verwirklichte Delikte (z. B. Urkundenfälschung, Untreue oder Ordnungswidrigkeiten) tritt keine strafbefreiende Wirkung ein. Auch sind andere als strafrechtliche Folgen nicht betroffen, z. B. Entzug der Konzession bzw. der Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.

Tipp: Berücksichtigen bei der Selbstanzeige nicht nur die strafbefreiende Wirkung im Hinblick auf die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), sondern immer alle möglichen Folgen.

Vollständig und rechtzeitig

Die Regeln zur Selbstanzeige sind in den letzten Jahren massiv verschärft worden. Insbesondere das Gebot der Vollständigkeit und die Frage, ob und inwieweit eine Tatentdeckung bereits gegeben ist, führt immer wieder dazu, dass Selbstanzeigen nicht die gewünschte strafbefreiende Wirkung entfalten können. Hier gilt es, genau zu analysieren, welche Veranlagungszeiträume und Steuerarten im Rahmen einer Selbstanzeige bzw. Nacherklärung zu berücksichtigen sind.

Tipp: Seien Sie besonders vorsichtig bei Ratschlägen von Bekannten oder Empfehlungen aus dem Internet, die die jüngsten Novellen der Abgabenordnung (AO) der Jahre 2011 und 2015 nicht berücksichtigen.

Selbstanzeige: So machen Sie es richtig!

  • Lassen Sie sich möglichst frühzeitig kompetent beraten

    .

  • Verlassen Sie sich nicht auf gut gemeinte Ratschläge

    .

  • Entwickeln Sie eine Strategie

    .

  • Verlieren Sie keine Zeit

    .

Profitieren Sie von der Erfahrung eines ausgewiesenen Experten. Rechtsanwalt Prof. Dr. Neumann verfügt als erfahrener Fachanwalt für Steuerrecht über einschlägige Erfahrung was die Selbstanzeige betrifft und weit darüber hinaus.

Hilfe für spezielle Branchen

Steuerdelikte gibt es überall. Manche Branchen aber sind wegen struktureller Eigenheiten besonders verlockend bzw. anfällig. Entsprechend aktiv und auch kreativ sind hier die Steuerfahnder.

In Kneipen und Restaurants wird vieles bar bezahlt und die wenigsten Gäste verlangen eine Quittung. Entsprechend hoch ist die Kontrolldichte und bei der Betriebsprüfung wird regelmäßig geprüft, ob der Wareneinsatz zu den Erlösen passt (sog. “Verprobung”). Ist dies nicht der Fall, kommt es regelmäßig zu Hinzuschätzungen, die sich am oberen Rand des Möglichen bewegen.
In der Baubranche lassen sich scheinbar bei den Mitarbeitern am einfachsten Kosten sparen. Schwarzarbeit, Unterschreiten des Mindestlohns und Unstimmigkeiten bei der Stundenaufschreibung sind verbreitet. Neben den steuerlichen Aspekten stehen hier oft die Sozialversicherungsbeiträge im Fokus.
Typische Problemfelder beim Kfz-Handel sind die unzutreffende Anwendung der Differenzbesteuerung oder der Export von Kraftfahrzeugen unter unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Umsatzsteuerbefreiungen. Regelmäßig geht es bei hochwertigen Kraftfahrzeugen um entsprechend hohe Umsatzsteuerbeträge.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Neumann hat praktische Erfahrung mit Selbstanzeigen nicht nur in den o. g. Branchen, sondern kennt die jeweiligen Besonderheiten vieler weiterer Branchen.

Ihre Spezialisten im Steuerstrafrecht:

Betül Gencer

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Wir übernehmen Ihre Verteidigung im Steuerstrafverfahren und vertreten Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen gegenüber den Steuerbehörden.

Über die rechtliche Dimension Ihres Falles hinaus berücksichtigen wir ganz besonders auch die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Sinne einer für Sie auch wirtschaftlich optimalen Lösung.

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    Unser Spezialgebiet ist das Steuerrecht und ganz besonders das Steuerstrafrecht. Hier verfügen wir nicht nur über besonderes Know-how, sondern kennen die Praxis aus Dutzenden von Fällen.

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